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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Versteigerungsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Internet-Versteigerungsbedingungen für Unternehmer
Internet-Versteigerungsbedingungen für Verbraucher


Internet-Versteigerungsbedingungen für Unternehmer


1. Geltungsbereich, Nutzerinformationen

Die Firma Ihr Auktionshaus Radtke (nachfolgend „Versteigerer“) versteigert über die Internet-Plattform gegen Höchstgebote gebrauchte Gegenstände/Waren im Namen und für Rechnung der Auftraggeber. Gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer im Zeitpunkt des Versteigerungsbeginns gültigen Fassung (nachfolgend „AGB“).
Der Versteigerer ist ausschließlich Vermittler und nicht Veräußerer der Gegenstände. Ein Rechtsverhältnis bezüglich des Erwerbs der Gegenstände/Waren kommt allein zwischen dem Auftraggeber des Versteigerers (nachfolgend „Auftraggeber“) und der Person zustande, die im Rahmen der Internet-Versteigeigerungen Gebote für die zu versteigernden Gegenstände abgibt (nachfolgend „Bieter“ oder nach erfolgtem Zuschlag „Käufer“).
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bieters bzw. Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
Vertragssprache ist deutsch.
Der Vertragstext mit Angaben zum Artikel wird vom Versteigerer gespeichert. Der Bieter bzw. Käufer hat über das Internet keinen Zugriff auf den Vertragstext.


2. Teilnahmeberechtigung, Anmeldung, Ausschluss

Zur Teilnahme an den Internet-Versteigerungen ist nur berechtigt, wer sich auf der Internetseite des Versteigerers (www.ihrauktionshaus-radtke.de) unter vollständiger und korrekter Angabe der dort abgefragten Daten (u.a. Unternehmensbezeichnung und Umsatzsteuer-Identnummer) registriert, der Geltung der vorliegenden AGB zustimmt und dessen Anmeldeantrag durch den Versteigerer angenommen wird. Der Versteigerer behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern, die die Legitimation belegen (z.B. Gewerbenachweis oder Handelsregisterauszug).
Die Anmeldung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft kann nur durch eine vertretungsberechtigte Person wirksam erfolgen.
Die Annahme des Antrags erfolgt durch Vergabe einer Bieternummer und Benachrichtigung des Bieters per E-Mail durch den Versteigerer.
Durch die Anmeldung ermächtigt der Bieter den Versteigerer, seine personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und diese zu eigenen Zwecken unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu nutzen.
Im Rahmen der Anmeldung hat der Bieter ein Passwort anzugeben. Er verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort sowie seiner Bieternummer erhalten. Ist dies dennoch erfolgt bzw. liegen dem Bieter entsprechende Anhaltspunkte hierfür vor, so ist der Bieter verpflichtet, dies dem Versteigerer unverzüglich mitzuteilen.
Ändern sich nach der Anmeldung die Daten des Bieters, ist dieser verpflichtet, die Angaben in seinem Kundenkonto unverzüglich zu aktualisieren.
Der Bieter kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von der Nutzung der Versteigerungsplattform – vorläufig oder endgültig - ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn falsche Kontaktdaten angegeben wurden, Bieterdaten an unbefugte Dritte weitergegeben wurden oder gegen diese AGB (z.B. Nichtzahlung oder Nichtabholung erworbener Gegenstände) oder gegen gesetzliche Regelungen verstoßen wurde.
Im Übrigen ist eine Kündigung durch den Bieter jederzeit und durch den Versteigerer mit einer Frist von 14 Tagen möglich.


3. Durchführung der Versteigerung, Vertragsschluss, Rechte Dritter

Sämtliche Versteigerungstermine und –laufzeiten werden auf www.ihrauktionshaus-radtke.de bekanntgegeben. Der Versteigerer behält sich vor, bis zum Beginn der Auktion die Laufzeit zu verkürzen oder zu verlängern. Zudem bleibt ihm vorbehalten, die im Versteigerungskatalog angegebene numerische Folge zu ändern, Positionen zusammenzufassen oder zurückzuziehen.
Die Darstellung der Produkte im Versteigerungskatalog stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Bieter dar, Gebote auf die Gegenstände abzugeben. Die Produktangaben, insbesondere etwaige bildliche Darstellungen sowie die Angabe technischer Daten, Maße, Fabrikate, Fahrzeugerstzulassungen, Baujahre oder Mengenangaben stellen – vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung im Einzelfall - keine Beschaffenheitsbestimmung der Gegenstände dar, insbesondere wird keine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Der Versteigerer empfiehlt, die Gegenstände am jeweiligen Standort zu den angebotenen Besichtigungszeiten in Augenschein zu nehmen.
Der Versteigerer bestimmt einen Start- oder Festpreis, sowie die Steigerungsschritte der Gebote und die Frist, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Für die Bestimmung des Auktionsendes ist ausschließlich die Systemuhr des Versteigerers maßgebend. Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot ab. Ein Gebot erlischt, wenn während der Angebotsdauer seitens eines weiteren Bieters ein höheres Gebot abgegeben wird. Erfolgt ein das bisherige Höchstgebot übersteigendes Gebot weniger als zwei Minuten vor Ablauf der Bietzeit, so verlängert sich diese um zwei Minuten. Dies geschieht so lange, bis innerhalb des Zeitraums von zwei Minuten kein neues Höchstgebot mehr eingeht.
Es ist untersagt, Mechanismen, Softwareprogramme oder sonstige Prozesse (z.B. „Sniper- Programme“) im Rahmen des Versteigerungsvorganges zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit der Internetplattform in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zerstören können. Der Versteigerer behält sich die strafrechtliche Verfolgung und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bezüglich solcher Vorgehensweisen vor.
Der Versteigerer nimmt nach Beendigung der Auktion das Gebot des Höchstbietenden durch eine per E-Mail versandte Bestätigung an. Diese Mitteilung entspricht dem Zuschlag im Sinne des § 156 S. 1 BGB und wird mit der Absendung durch den Versteigerer wirksam.
Der Versteigerer behält sich vor, gemäß § 156 S. 2 Alt. 2 BGB die Versteigerung ohne Erteilung eines Zuschlags aus berechtigtem Grund zu schließen oder den Zuschlag lediglich unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Auftraggebers zu erteilen. Liegt ein Zuschlag unter Vorbehalt vor, wird er nur wirksam, wenn der Versteigerer innerhalb von fünf Werktagen nach dem Tage der Versteigerung den Zuschlag per E-Mail bestätigt. Die vorgenannte Bestätigungsfrist von fünf Werktagen kann seitens des Versteigerers in Ausnahmefällen auf zehn Werktage erhöht werden, insbesondere wenn die Gründe hierfür nicht in der Sphäre des Versteigerers liegen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Liegt das Höchstgebot unter dem vom Versteigerer angegebenen Mindestpreis, kommt ein Kaufvertrag nur vorbehaltlich einer schriftlichen Erklärung des Versteigerers zu Stande, die Gegenstände auch zu dem vorliegenden Höchstgebot zu verkaufen. Gibt der Versteigerer innerhalb von drei Werktagen nach Abschluss der Versteigerung keine Erklärung ab, so liegt kein Zuschlag vor.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass – z.B. bei einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter – an den Gegenständen Drittrechte bestehen bzw. die Zustimmung der Gläubigerversammlung noch nicht vorliegt, ist der Versteigerer berechtigt, die Herausgabe der Gegenstände zu verweigern, solange noch nicht die tatsächliche Übergabe erfolgt ist. Dem Bieter steht es frei, Ansprüche nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts geltend zu machen.
Der Versteigerer ist stets um eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite www.ihrauktionshaus-radtke.de sowie um eine fehlerfreie Übermittlung sämtlicher Daten, die über die Seite ausgetauscht werden, bemüht. Dies kann aufgrund der Beschaffenheit des Internets aber nicht garantiert werden. Unvorhersehbare Systemausfälle sind ebenso möglich wie notwendige Wartungsarbeiten, Instandsetzungen oder die Einführung von neuen Services. Der Versteigerer berücksichtigt hierbei die berechtigten Interessen der Bieter sollten Datenverluste auftreten, übernimmt der Versteigerer hierfür keine Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Versteigerers vorliegt. Ziff. 8 (Haftung) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.


4. Gefahrübergang

Die Haftung und die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlustes oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes geht mit der Übergabe der Kaufsache auf den Käufer über.
Abtransport und Demontage des Kaufgegenstandes erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Der Käufer haftet für schuldhaft verursachte Beschädigungen, die bei der Demontage oder dem Abtransport, am Eigentum des Auftraggebers, des Versteigerers oder Dritten entstehen.
Der Vertragsschluss verpflichtet zur unverzüglichen Abnahme des Kaufgegenstandes. Nimmt der Käufer die angebotene Übergabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Beendigung der Internet-Versteigerung an, so wird durch eine etwaige Aufbewahrung des Kaufgegenstandes durch den Versteigerer oder dritte Personen kein Verwahrungsvertag begründet. Eine Aufbewahrung erfolgt ebenso wie ein eventueller Versand für Rechnung und auf Gefahr des Erwerbers und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Versteigerer haftet außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nicht für die Beschädigung, den Verlust oder den Untergang des Kaufgegenstandes. Eine Versicherung des Kaufgegenstandes findet nicht statt, es sei denn, der Versteigerer hat dies im Einzelfall ausdrücklich gegenüber dem Käufer übernommen.
Die vollständige Abholung des ersteigerten Kaufgegenstandes/Ware hat vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit dem Versteigerer innerhalb von 10 Werktagen nach Zuschlag zu den angegebenen Geschäftszeiten des Versteigerers zu erfolgen.
Erfolgt im vereinbarten Abholzeitraum keine Abholung des Kaufgegenstandes, sind der Versteigerer bzw. der Auftraggeber, nachdem sie eine angemessene Nachfrist zur Abholung gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Kommt der Käufer mit der Abholung in Annahmeverzug, so ist der Versteigerer bzw. der Auftraggeber berechtigt, die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.


5. Zahlung von Kaufpreis und Nebenleistungen

Das vom Käufer neben dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 20 % des Höchstgebotes, soweit kein anderes Versteigerungsaufgeld vereinbart wurde. Nur auf das Aufgeld wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
Der Gesamtpreis ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, mit dem Zuschlag verdient, fällig, zahlbar und über eine der vom Versteigerer vorgegebenen Zahlungsmethoden zu begleichen, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts.
Die Aufrechnung gegen das Aufgeld ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die nicht bestritten oder rechtkräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht. Hinsichtlich einer etwaigen Aufrechnung gegenüber dem Kaufpreisanspruch sind die weiteren einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere diejenigen der Insolvenzordnung, zu berücksichtigen.
Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, haben eine Kaution in Höhe von 20 % an den Versteigerer zu zahlen. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrpapiere wird die Kaution zurückerstattet.
Verkäufe an Bieter aus EU-Staaten können nur nach Vorliegen der amtlich beglaubigten Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer sowie eines Verbringungsnachweises, dem die Kopie des amtlich gültigen Ausweisdokumentes des Geschäftsführers beigefügt wird, umsatzsteuerfrei erfolgen. Der Verbringungsnachweis ist spätestens eine Woche nach Rechnungsstellung vorzulegen.
Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.
Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kaufpreises oder bei nicht rechtzeitiger Abholung der ersteigerten Kaufgegenstände hat der Verkäufer/Versteigerer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht, vom Vertag zurückzutreten und Schadenersatz sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Dieser beläuft sich mindestens, je nach Größe und Aufwand mindestens auf 10,00 Euro pro Tag/pro Position. Ebenso ist er berechtigt, die versteigerten Kaufgegenstände auf Kosten und Risiko des Käufers demontieren und einlagern zu lassen sowie diese anderweitig zu verwerten, insbesondere eine nochmalige Versteigerung anzuberaumen oder einen freihändigen Verkauf vorzunehmen.

Der Gold und Silberwert der eingelieferten Gegenstände wird auf Wunsch festgestellt. Edelmetallobjekte dürfen unter ihrem Materialwert zugeschlagen werden.


6. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den versteigerten Kaufgegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nebst Aufgeld und Mehrwertsteuer auf den Käufer über. Die Eigentumsübertragung bleibt bis zur Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vorbehalten.
Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne Zustimmung des Versteigerers bzw. Auftraggebers nicht gestattet.
Der Käufer hat den Versteigerer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Versteigerer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Gleiches gilt für Schäden und Kosten, die durch eine Rückabwicklung des Vertrags aufgrund von Zahlungsverzug entstehen.


7. Gewährleistungsausschluss

Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Gewährleistungsausschluss nach Satz 1 gilt nicht, sofern ein Mangel seitens des Versteigerers bzw. Auftraggebers arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde.



8. Haftung

Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Versteigerer nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie bestehen. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Die Haftung des Versteigerers für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist die Haftung des Versteigerers auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Begrenzung des Ersatzes für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter des Versteigerers.


9. Schlussbestimmungen

Die Durchführung der Internet-Versteigerungen sowie diese Internet-Versteigerungsbedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist für die Übergabe des Kaufgegenstandes der jeweilige Standort der versteigerten Gegenstände Erfüllungsort, für Zahlungen der Sitz des Versteigerers.
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Bestellungen von Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Eching.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, diese Internet-Versteigerungsbedingungen für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Auf etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen werden die zugelassenen Bieter per E-Mail gesondert hingewiesen. Die geänderten bzw. ergänzten Bedingungen finden erst Anwendung, wenn der Bieter nach Erhalt des Hinweises erneut ein Gebot abgibt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.